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Kärcher Mietvertrag

Mieten Sie unser Mietliebliebling von Kärcher, das Puzzi 10/1

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In unseren Filialen erhältlich: Bitte vor dem Ausleihen einen Termin vereinbaren und einen Ausweis mitbringen

Mietbedingungen Verleih Kärcher Puzzi

Allgemeine Mietbedingungen der Müden Reinigung GmbH, 66121 Saarbrücken, www.mueden.de

  1. Geltung
    Wir vermieten ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters akzeptieren wir nicht, es sei denn wir hätten der Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

  2. Zustandekommen des Vertrages
    Ihre Bestellung via Internet oder per Telefon stellt ein Angebot an uns zum Abschluss eines Mietvertrages dar. Nach Eingang ihrer Bestellung erhalten Sie von uns eine diesbezügliche Bestätigungsmeldung mittels E-Mail an die von Ihnen bekannt gegebene Mail-Adresse, in der die Einzelheiten ihrer Bestellung aufgeführt sind (Bestellbestätigung). Diese Bestellbestätigung ist eine Empfangsbestätigung und stellt keine Annahme Ihres Angebotes dar, sondern soll Sie nur darüber informieren, dass Ihre Bestellung bei uns eingegangen ist. Ein Mietvertrag kommt erst dann zustande, wenn wir Sie mit einer zweiten E-Mail an die von Ihnen bekannt gegebene Mail-Adresse über die Verfügbarkeit der von Ihnen bestellten Maschine informieren (Verfügbarkeitsanzeige). Über Maschinen aus ein und derselben Bestellung, die nicht in der Verfügbarkeitsanzeige aufgeführt sind, kommt kein Mietvertrag zustande. Der Vertragstext wird von uns gespeichert. Sie können den Vertragstext selbst ausdrucken, ebenso die rechtswirksam einbezogenen Allgemeinen Mietbedingungen.

III. Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht)
Dem Mieter steht ein Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht) entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (§ 3 KSchG) nach Maßgabe der gesonderten Widerrufsbelehrung zu, soweit es sich bei ihm um einen Verbraucher i. S. d. KSchG handelt.

IV. Preise

  1. Sofern unsere Vergütung nicht fest vereinbart ist, sind unsere am Bereitstellungstag gemäß aktueller Preisliste gültigen Preise maßgebend.

  2. Die Preise verstehen sich ausschließlich der Kosten für Transport, Versicherung, Betriebsstoffen, Treibstoff, Montage und Reinigung und zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer.

  3. Die Berechnung der Miete beginnt am Tag der Bereitstellung oder Auslieferung und endet am verein barten Rückgabetag, jeweils einschließlich. Dies gilt auch für den Fall, dass der Mieter die Mietsache früher zurückgibt.

  4. Die vereinbarte Tagesmiete gilt für den Einsatz im Einschichtbetrieb bis zu einer Betriebsdauer von 8 Stunden täglich, unter Zugrundelegung einer 5- Tage- Woche und durchschnittlich 20 Arbeitstagen pro Monat.

  5. Der tatsächliche Einsatz wird bei Rückgabe der Mietsache ermittelt. Dies erfolgt durch Ermittlung des entsprechenden Zählerstandes der jeweiligen Maschine. Sollte kein solches Zählwerk vorhanden sein, verpflichtet sich der Mieter, über die tatsächlichen Einsatzzeiten Buch zu führen. Die Auflistung ist uns bei Rückgabe der Mietsache zur Berechnung der jeweiligen Einsatzzeiten auszuhändigen. Die Einsatzzeiten sind minutengenau und entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten aufzuführen.

  6. Überschreitungen der Mietzeit werden

a) bei einer Überschreitung um bis zu 8 Stunden pro Arbeitstag mit 12,5% der vereinbarten Tagesmiete pro angefangener Stunde berechnet.

b) bei einer Überschreitung um mehr als 8 Stunden pro Arbeitstag mit 25% der vereinbarten

Tagesmiete pro angefangener Stunde berechnet.
7. Eine Rückerstattung der Miete aufgrund Unterschreitung der vereinbarten Betriebsdauer gemäß Ziffer

IV. 4) ist ausgeschlossen.

V. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

  1. Die Bezahlung erfolgt entsprechend der jeweiligen einzelvertraglichen Vereinbarung im Voraus, per Kreditkarte oder in bar oder nach Rechnungsstellung.

  2. Unsere Rechnungen sind innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen.

  3. Kommt der Mieter in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen bezüglich Verzugszinsen. Wir behalten uns insoweit auch die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens vor.

  4. Zahlungen sind erst dann bewirkt, wenn wir endgültig über den Betrag verfügen können.

  5. Der Mieter darf gegen unsere Forderungen aus diesem Vertrag nur mit unbestrittenen, von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

VI. Mietzeit

  1. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag, unabhängig von der tatsächlichen Abholung durch den

    Mieter. Im Falle der Nicht-Abholung durch den Mieter sind wir berechtigt, die Mietsache auf Kosten des Mieters einzulagern und nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, den Mietvertrag zu kündigen.
    Ziffer VII Nr. 1) bleibt hiervon unberührt.

  2. Die Mietzeit endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit, selbst wenn der Mieter die Mietsache vorher zurückgibt.

  3. Eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit erfolgt nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Eine Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung führt nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages. Der Mieter ist in diesen Fällen zur unverzüglichen Herausgabe der Mietsache verpflichtet. Wir sind zu diesem Zwecke berechtigt, die Mietsache abzuho- len und den Verwahrungs- bzw. Einsatzort der Mietsache zu betreten. Zudem schuldet der Mieter für jeden Tag, den er die Mietsache nicht zurückgibt, Entschädigung in Höhe der vereinbarten Tagesmie- te; eine ggf. aufgrund längerer Mietdauer reduzierte Miete findet in diesen Fällen keine Anwendung.

VII. Übergabe, Verzug, Zurückbehaltung

  1. Wir sind berechtigt, dem Mieter anstatt des in der Verfügbarkeitsanzeige bestätigten Gerätes ein funktional gleichwertiges Mietgerät zu überlassen, das den Anforderungen des Mieters auf gleiche Weise gerecht wird, sofern ihm dies zumutbar ist.

  2. Die Mietsache wird von uns in unbeschädigtem, gereinigtem, betriebsfähigem Zustand übergeben. Mit der Entgegennahme der Mietsache bestätigt der Mieter den ordnungsgemäßen Zustand derselben.

  3. Verspätet sich unsere Leistung, so geraten wir dennoch nicht in Verzug, solange dies auf Umständen beruht, die wir bei billigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht voraussehen und verhüten konnten und durch zumutbare Maßnahmen nicht überwinden können.

  4. Wir sind zur Zurückbehaltung unserer Leistung berechtigt, solange der Mieter seine Verpflichtungen gegenüber uns aus diesem oder einem anderen Vertrag oder einem sonstigen Rechtsgrund nicht erfüllt.

  5. Ist der Vertrag für den Mieter ein Unternehmergeschäft, so darf er den Mietgegenstand nur zurückbehalten, sofern wir unsere Pflichten aus dem Vertrag grob schuldhaft verletzen oder unsere Leistung grob mangelhaft ist.

VIII. Gefahrtragung, Versand

  1. Die Gefahr geht spätestens mit unserer Bereitstellung zur Abholung oder zur Versendung auf den Mieter über; dies gilt auch dann, wenn wir die Versendungskosten übernehmen.

  2. Kommt der Mieter in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Rechte oder Ansprüche bleiben vorbehalten.

  3. Sofern die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Mietsache in dem Zeitpunkt auf den Mieter über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

IX. Verschleißteile
Die Mietsache wird einschließlich eines Satzes der in der aktuellen Produktbeschreibung vorgesehenen Standardverschleißteile und -zubehör geliefert. Sämtliche Verschleißteile, insbesondere die verwendeten Bürsten befinden sich in gebrauchsfähigem Zustand. Sollten diese bei Rückgabe nicht mehr weiter verwendbar sein, ist der Mieter zum Kostenersatz in Höhe des Neuwerts verpflichtet.

X . Transportschäden
Der Mieter hat beim Transport entstandene Beschädigungen der Mietsache sowie deren Verlust un verzüglich anzuzeigen und die Sendung zur alsbaldigen Besichtigung unverändert liegen zu lassen.

XI. Pflichten und Haftung des Mieters
1. Der Mieter hat während der Mietzeit auftretende Mängel und Beschädigungen an der Mietsache unverzüglich schriftlich per E-Mail anzuzeigen. Diejenigen Mängel, die die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache aufheben oder einschränken, werden von uns innerhalb angemessener Frist beseitigt. Zur Selbstvornahme ist der Mieter nicht berechtigt. Der Ersatz von Aufwendungen des Mieters auf die Mietsache ist ausgeschlossen.

2. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache ordnungsgemäß und in verkehrsüblicher Weise zu nutzen, vor Überbelastung zu schützen, fach- und sachgerecht zu warten, insbesondere Füllstände regelmäßig zu kontrollieren und Mindestfüllmengen einzuhalten, sowie die Betriebsanleitung vor Inbetrieb- nahme sorgfältig zu lesen.

3. Einzelne Maschinen erfordern die Durchführung regelmäßiger Inspektionen bei Erreichen eines bestimmten Zählerstandes. Der jeweilige Zählerstand wird im Einzelvertrag ausgewiesen. Die Inspektion wird von uns durchgeführt. Das Erreichen des im Einzelvertrag angegebenen Zählerstandes ist uns rechtzeitig anzuzeigen.

4. Jede Gebrauchsüberlassung der Mietsache an Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von uns, sowie der Einsatz der Mietsache im Ausland sind unzulässig.

5. Die Mietsache ist durch den Mieter nach Gebrauch an einem sicheren Ort zu verwahren und vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen.

6. Nach Ablauf der Mietzeit ist die Mietsache in unbeschädigtem, gereinigtem, betriebsfähigen Zustand zurückzugeben. Veränderungen des Erscheinungsbildes, insbesondere durch das Bekleben der Mietsache oder das Anbringen von Gegenständen an der Mietsache, die nicht nur unerheblich sind, gelten als Beschädigungen der Mietsache im Sinne von S. 1. Notwendige Reparaturleistungen oder Reinigungsarbeiten aufgrund über das normale Maß hinausgehender Verschmutzungen, werden gesondert in Rechnung gestellt. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Vornahme der jeweiligen Leistung gemäß aktueller Preisliste gültigen Preise. 

7. Die Haftung des Mieters richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

8. Vor Mietbeginn kann der Mieter für die Mietsache optional eine Maschinenbruchversicherung abschließen. Über diese Möglichkeit informieren wir Sie vor Vertragsschluss. Die Versicherung deckt u.a. Bedienungsfehler, Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel sowie andere Sachschäden am Mietgegenstand ab. Der Selbstbehalt im Rahmen der Versicherung liegt bei 1.000 €. Im Falle von Reparaturleistungen werden der Versicherung die über den Selbstbehalt hinausgehenden Kosten in Rechnung gestellt.

XII. Gewährleistung, Haftung, Verjährung
1. Wir haften grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern im Folgenden nichts Abweichendes vereinbart ist.

2. Geraten wir mit unserer Leistung in Verzug, so ersetzen wir dem Mieter seinen aufgrund gewöhnlichen Geschehensablaufs eingetretenen Schaden bis zur Höhe von 0,5 % unserer Vergütung für jede Woche des Verzugs, höchstens aber das Doppelte unserer Vergütung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ersetzen wir den vollen Schaden.

3. Macht der Mieter einen Schadensersatzanspruch wegen eines Mangels der Mietsache geltend, so haften wir diesem nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung nachweisbar ist, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5. Sind wir zur Leistung von Schadenersatz statt der Leistung verpflichtet, so ersetzen wir dem Mieter den aufgrund gewöhnlichen Geschehensablaufs entstandenen Schaden bis zum Doppelten unserer Vergütung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ersetzen wir den vollen Schaden.

6. Ansonsten haften wir nur für grobfahrlässige oder vorsätzliche Verletzung unserer Pflichten. Dies gilt insbesondere auch für Auskünfte, Beratungen sowie für unerlaubte Handlungen in Anbahnung, Abschluss und Abwicklung des Vertrags. Unsere gesetzlichen Vertreter und unsere Mitarbeiter haften dem Kunden für in Anbahnung, Abschluss und Abwicklung des Vertrags begangene unerlaubte Handlungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

7. Schadenersatzansprüche des Mieters gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und unsere Mitarbeiter aus der Verletzung vorvertraglicher und vertraglicher Pflichten sowie aus in Anbahnung, Abschluss und Abwicklung des Vertrags begangenen unerlaubten Handlungen verjähren in drei Jahren seit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mieter von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste, es sei denn, eine kürzere gesetzliche Verjährungsfrist findet Anwendung.

8. Etwaige Ansprüche des Mieters auf Schadenersatz wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen oder sonstige Ansprüche des Mieters wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder wegen einer Verletzung sonstiger wesentlicher, aus der Natur des Vertrags folgender und für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlicher Pflichten bleiben in jeder Hinsicht unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

XIII. Recht zur außerordentlichen Kündigung
Wir sind zur vorzeitigen Kündigung des jeweiligen Mietvertrages aus wichtigem Grund berech- tigt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, bei

  1. a)  Verstoß des Mieters gegen wesentliche Vertragspflichten oder wiederholten Verstößen gegen nicht wesentliche Vertragspflichten die trotz schriftlicher Abmahnung nicht binnen angemessener Frist abgestellt werden;

  2. b)  einer negativen Bonitätsauskunft eines Gläubigerschutzverbands;

  3. c)  Verzug des Mieters mit der Zahlung einer fälligen Rechnung von mehr als 10 Tagen.

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort ist der jeweils vereinbarte Bereitstellungsort.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Geschäft oder seiner Auflösung entstehenden Streitigkeiten ist – soweit dem nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen – Saarbrücken. Wir haben jedoch unbeschadet dieser Gerichtsstandvereinbarung die Wahl, die Klage auch am Sitz des Bestellers zu erheben. Für Konsumenten gilt der zwingende gesetzliche Gerichtsstand an ihrem inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort oder ihrem inländischen Beschäftigungsort.

3. Die ausschließliche Anwendung österreichischen Rechtes (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts) wird ausdrücklich vereinbart.

Unsere Service-Hotline +49 681 83 1200

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